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Satzung

 

 

 

Freunde und Förderer des Herzoglichen Georgianums e.V.

 

S a t z u n g

 

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Herzoglichen Georgianums e.V.“; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist München.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Pflege der Kunstsammlung und der wissenschaftlichen Bibliothek des Georgianums.

Der Verein bemüht sich:

1. für die Pflege und Unterhaltung der Kunstsammlung sowie der Bibliothek Sorge zu tragen;

2. die Kunstsammlung, die in erster Linie der wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in Kunstgeschichte, Ikonographie und Hagiographie dient, einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

3. weitere Kreise für die vorhandenen Kunstwerke und die alten Buchbestände durch Unterstützung einschlägiger Publikationen und Veranstaltungen von Führungen und Vorträgen zu interessieren.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mittel des Vereins kommen aus den Beiträgen der Mitglieder und aus einmaligen Zuwendungen.

 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

(3) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen. Die Jahresbeiträge sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
    Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund Vorstandsbeschlusses.

 

§ 5
Organe

(1) Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Kunstbeirat
3. Der Protektor
4. Die Mitgliederversammlung

(2) Alle kollegialen Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 6
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
dem ersten Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf bis zu drei zusätzliche Vorstandsmitglieder wählen.

(3) Der erste Vorsitzende ist der Direktor des Georgianums. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlzeit solange im Amt, bis die erforderlichen Neuwahlen stattgefunden haben.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen.

(6) Der Verein wird vom Vorsitzenden des Vorstandes allein, oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 7
Kunstbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren einen Kunstbeirat. § 6 Abs. 4 Satz  2 und 3 gelten entsprechend. Der Kunstbeirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes bezüglich der Förderung und Erhaltung der Kunstsammlung und der alten Buchbestände des Georgianums zu unterstützen und insbesondere in künstlerischen Fragen zu beraten. Will der Vorstand für den Verein Verbindlichkeiten eingehen, die eine Höhe von DM 25.000,-- übersteigen, ist der Kunstbeirat vorher zu hören. Er besteht mindestens aus vier und höchstens aus sechs Mitgliedern.

 

§ 8
Protektor

Das Haus Wittelsbach hat das Recht, einen Protektor des Vereins zu entsenden. Dieser hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen; er erhält die entsprechenden Einladungen und Sitzungsunterlagen.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Über die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Kunstbeirates,
b) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr,
d) Bestellung von zwei Kassenprüfern,
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfberichtes,
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung unter den Voraussetzungen des nachfolgenden § 10 dieser Satzung.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

 

§ 10
Niederschrifte
n

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter bzw. Versammlungsleiter und einem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 11
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können andere Mitglieder des Vereins schriftlich bevollmächtigen. Die Auflösung des Vereins kann auch durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder erfolgen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Herzogliche Georgianum , Stiftung des öffentlichen Rechts, mit Sitz in München, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des Vereins und unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen des Steuerrechts zu verwenden hat.